Gewerbeschein und Gewerbeanmeldung

In Deutschland ist es üblich, Gewinne zu erzielen und selbstständig zu arbeiten, indem man ein Gewerbe anmeldet und einen Gewerbeschein erhält. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, da nicht alle Berufsfelder eine Gewerbeanmeldung erfordern. Bestimmte Berufsgruppen wie Apotheker, Ärzte, Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer unterliegen besonderen Vorschriften gemäß § 18 des Einkommenssteuergesetzes und müssen möglicherweise kein Gewerbe anmelden. Im handwerklichen Bereich, zum Beispiel bei Friseuren, ist die Selbstständigkeit nur für Personen gestattet, die spezielle berufliche Qualifikationen wie einen Meistertitel nachweisen können. Im Gegensatz dazu gehören Hostessen und Promoter normalerweise nicht zu den Ausnahmen. Daher kann grundsätzlich jeder, der es wünscht, in diesen Bereichen ein Gewerbe anmelden, wie es in § 1 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) festgelegt ist.

Die Beantragung eines Gewerbescheins und die Anmeldung des Gewerbes erfolgen bei der Gewerbemeldestelle in der jeweiligen Kommune, in der man seinen Wohnsitz hat. Diese Stelle wird umgangssprachlich oft als „Gewerbeamt“ bezeichnet und befindet sich normalerweise im Rathaus, der Bürgerberatung, dem Ordnungsamt oder einer ähnlichen Einrichtung. Die Anmeldung selbst ist in der Regel unkompliziert und kann im besten Fall dazu führen, dass man den Gewerbeschein direkt vor Ort erhält, sofern man alle erforderlichen Unterlagen griffbereit hat. Dazu gehören ein ausgefülltes Anmeldeformular, eventuell erforderliche Genehmigungen und Nachweise, Bargeld für die Bearbeitungsgebühr, eine Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses und gegebenenfalls eine Aufenthaltsgenehmigung für Nicht-EU-Bürger. Wichtig ist zu beachten, dass die Anmeldung eines Gewerbes allein nicht ausreicht, um als Kleingewerbetreibender tätig zu sein. Das örtliche Finanzamt muss ebenfalls über die Gewerbeanmeldung informiert werden.

Nach der Anmeldung erhält man vom Gewerbeamt einen Vordruck zur steuerlichen Erfassung des Gewerbes. Diesen Vordruck muss man ausfüllen und dem örtlichen Finanzamt übergeben. In einigen Fällen kann man diesen Vordruck auch direkt im Gewerbeamt ausfüllen, und die Informationen werden dann an das Finanzamt weitergeleitet. Das Finanzamt bestätigt die Aufnahme des Gewerbes nach einigen Tagen Bearbeitungszeit und vergibt eine Steuernummer. Damit ist die Gewerbeanmeldung abgeschlossen, und der Kleingewerbetreibende kann seine selbstständige Tätigkeit aufnehmen und Rechnungen stellen. Die Anmeldung eines Gewerbes hat den Vorteil, dass sie kostengünstig und einfach durchführbar ist. Es ist kein Eigenkapital erforderlich, wie es beispielsweise bei der Gründung eines Unternehmens als Gesellschaftsvermögen erforderlich wäre. Allerdings haftet der Kleingewerbetreibende mit seinem Privatvermögen für eventuelle Verbindlichkeiten des Gewerbes.

Wenn man ein Kleingewerbe betreibt, erfolgt die Abrechnung über Rechnungen, die bestimmte Angaben wie den Namen des Gewerbetreibenden, den Namen des Auftraggebers, das Rechnungsdatum, eine eindeutige Rechnungsnummer, die Leistungsbeschreibung, den Leistungszeitraum, den Nettobetrag der Leistung, die Mehrwertsteuer und den Bruttobetrag, das Zahlungsziel, die Kontoverbindung des Gewerbetreibenden und die Unterschrift des Gewerbetreibenden enthalten müssen. Dies gewährleistet, dass die Rechnung rechtsgültig ist und vom Auftraggeber akzeptiert wird.

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